6. Juli 2021

Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage

Die Bestimmungen zur COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020. Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als Forderung gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.

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