23. Juni 2021

Urlaub und Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit hat zu diesem Thema einen Fragen-Antwort-Katalog erarbeitet, wobei folgende Fragen für die Praxis von Bedeutung und hervorzuheben sind:

Kann ich mich durch Vorlage eines negativen PCR-Tests oder Antigen-Tests bei der Rückreise von der Verpflichtung zur Heimquarantäne freibeweisen?

Eine Heimquarantäne ist bei Rückreise aus einem Risikostaat anzutreten, wenn man nicht geimpft oder genesen ist und bei der Einreise keinen negativen PCR-Test oder Antigen-Test vorweisen kann bzw. der Test erst binnen 24 h nach der Einreise nachgeholt wird. Von dieser Quarantäne kann man sich ab dem 5. Tag nach der Einreise durch ein neuerliches negatives Testergebnis freibeweisen.

Bei Rückreise aus einem Virusvariantenstaat ist jedenfalls eine Quarantäne anzutreten. Von dieser Quarantäne kann man sich ab dem 5. Tag nach der Einreise durch ein negatives Testergebnis freibeweisen.

Virusvariantenstaaten sind derzeit (Änderungen vorbehalten): Brasilien, Indien, Südafrika und Vereinigtes Königreich.

Habe ich während der Heimquarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Nein. Für die Dauer der Heimquarantäne gibt es jedenfalls weder einen Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Denn der Arbeitnehmer musste bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen, dass er mit diesen Einreisebeschränkungen konfrontiert sein wird.

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