7. Juni 2022

Update zur Kurzarbeit ab 01.07.2022

Kürzlich wurde in der Verwaltungsratssitzung die neue Kurzarbeitsrichtlinie beschlossen, die ab 01.07.2022 Gültigkeit haben soll. Im Wesentlichen wird das aktuelle Modell bis 31.12.2022 verlängert, allerdings wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver gestaltet, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe (deren Höhe samt Selbstbehalt von 15 % unverändert bleibt) einzudämmen:

Anzeige beim AMS über geplante Kurzarbeit ab 01.07.2022

Mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn muss vom Unternehmen, das Kurzarbeit ab 01.07.2022 plant, eine Anzeige bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto erfolgen. Außerdem muss das Unternehmen ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben….) abgewendet werden kann.

Wichtig!

Demnach sollten Unternehmen, die Kurzarbeit ab 01.07.2022 planen, die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens am 9.6.2022, davon über das eAMS-Konto informieren – zu diesem Zeitpunkt ist es allerdings noch nicht erforderlich, alle Unterlagen – insbesondere die Sozialpartnervereinbarung mit Unterschriften – fertig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst abgeklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument ist.

Antragstellung vor Kurzarbeitsbeginn und neue Sozialpartnervereinbarung

Das Kurzarbeitsbegehren muss VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt werden – das Beratungsverfahren muss davor abgeschlossen sein.

Ab 01.07.2022 gilt eine neue Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11), welche demnächst zur Verfügung stehen wird. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie immer im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.

Höchstdauer von 24 Monaten – strengere Vorgaben

Ab Juni gilt auch wieder die Höchstdauer von 24 Monaten. Betriebe, die auch im Juni Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchten, benötigen andere besondere Gründe (insbesondere Krieg in der Ukraine), die in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden müssen, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann. Dies gilt auch für Begehren ab 1. Juli 2022: Für die Gewährung der Beihilfe über die Höchstdauer von 24 Monaten hinaus kommen Corona-bedingte schwerwiegende, das Unternehmen betreffende wirtschaftliche Verwerfungen und dergleichen nicht mehr in Frage.

Zusammenfassend: Künftige Vorgehensweise

  • Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu geben
  • Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll
  • Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern
  • Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit
  • Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren.

Die Begehrenstellung für die Kurzarbeitsbeihilfe Übergangsphase ab 01.07.2022 ist voraussichtlich ab 01.07.2022 0.00 Uhr möglich.

Für den Fall neuerlicher behördlicher Eingriffe wurde Vorsorge getragen und dem Vorstand entsprechende Ermächtigungen erteilt.

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