18. Dezember 2020

Umsatzsteuer

Umsatzersatz Dezember

Aufgrund des verlängerten Lockdowns haben Unternehmen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020

  • direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind,

Anspruch auf den Dezember-Umsatzersatz (siehe dazu unten angeführte Tabelle).

Als weitere Voraussetzungen – wie auch beim Umsatzersatz I im November 2020 – sind folgende Punkte kumulativ zu erfüllen. Das Unternehmen

  • hat Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
  • erzielte vor dem 1. November 2020 einen Umsatz;
  • übt eine operative, betriebliche Tätigkeit (im Sinne der §§ 22 und 23 EStG) in Österreich aus.

Weiters sind auch Unternehmen voll anspruchsberechtigt, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind weder schädlich noch reduzieren sie den Umsatzersatz.

Wer ist vom Dezember-Umsatzersatz ausgeschlossen?

Vom Lockdown-Umsatzersatz ausgeschlossen sind Unternehmen,

  • bei denen im Dezember 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist;
  • die Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen sind;
  • die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind;
  • die neu gegründet vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben;
  • die zwischen 7.12.2020 und 31.12.2020 eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter kündigen.

Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb direkt betroffen ist, als auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.

Sonstig Ausschlussgründe – ident zum „Fixkostenzuschuss 800“ (FKZ 800)

  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein

Wie hoch ist der Dezember-Umsatzersatz? Und wie wird er abgewickelt?

Die Unterstützungsleistung beträgt bis zu 50 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum und ist mit maximal 800.000 Euro pro Unternehmen beschränkt. Bei Unternehmen, welche am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren, kann sich – in Abhängigkeit der Unternehmensgröße – der Höchstbetrag auf 200.000 Euro reduzieren.

Der Umsatz des Vergleichszeitraumes kann unter Einhaltung der Reihenfolge auf folgende Arten ermittelt werden:

  1. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz. Bei Unternehmen, welche in Quartalen die UVA abgeben, ist die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei maßgebend;
  2. die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze dividiert durch zwölf;
  3. die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse dividiert durch zwölf;
  4. die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Sofern nicht ausreichend Daten für die erste bzw vorangehende Berechnung vorliegen, wird die zweite Berechnungsmethode angewendet. Sollte keine Berechnungsmethode möglich sein, so ist die Mindestförderung von 2.300 Euro zu gewähren.

Ein so genannter Mischbetrieb liegt vor, wenn ein Unternehmen sowohl in einer Branche tätig ist, welche von den Einschränkungen direkt betroffen, als auch in einer Branche die nicht direkt betroffen ist. Der Unternehmer hat die Umsätze entsprechend aufzuteilen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.

Folgende COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des 800.000 Euro-Maximalbetrags abgezogen werden:

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden;
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

Nicht angegeben werden müssen Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I.

Zusammenspiel Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss 800

Der Dezember-Umsatzersatz kann nicht beantragt werden, wenn ein FKZ 800 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung des Umsatzersatzes Dezember bereits einen FKZ 800 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Dezember-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Unternehmer verpflichtet, den gesamten FKZ 800 an die COFAG zurückzuzahlen.

Dies schließt einen späteren neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800 nicht aus; sofern aber der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember durchgehend in Anspruch genommen wird, darf der Betrachtungszeitraum „Dezember“ im neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht ausgewählt werden.

Zusammenspiel Umsatzersatz und Verlustersatz

Wurde bereits einen Verlustersatz beantragt, so kann der Dezember-Umsaztersatz nicht mehr geltend macht werden. Daher muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden.

Wird ein Verlustersatz zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß den Richtlinien beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz nicht der Betrachtungszeitraum „Dezember“ gewählt werden, wenn der Antragsteller für den Dezember durchgehend den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Wird von einem beantragten Umsatzersatz zurücktreten und ein bereits bezogener Umsatzersatz zurückgezahlt, so kann ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über FinanzOnline, der Ablauf ist selbsterklärend und sehr unkompliziert. Bitte kontaktieren Sie Ihren Betreuer, wenn wir für Sie tätig werden sollen.

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