16. Dezember 2021

Steuerspartipps zum Jahresende für Dienstgeber und Dienstnehmer

Hier ein paar Steuerspartipps für Dienstgeber und Dienstnehmer:

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung iSd § 3 Abs 1 Z 15a EStG an alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind bis zu einem jährlichen Freibetrag von € 300,- pro Arbeitnehmer abgabenfrei.

Jobticket

Abgabenfreier Werkverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln („Jobticket“) iSd § 26 Z 5 EStG liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung – Arbeitsstätte bzw retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt, beispielsweise mittels Streckenkarte.

Seit 01.07.2021 ist eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich. Bisher war ein Jobticket nur unter der Voraussetzung steuerfrei, dass der Arbeitgeber die Kosten direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlte, d.h. die Rechnung auf den Arbeitgeber lautete. Durch die Neuregelung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen.

Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.06.2021 möglich (d.h. für alle ab 01.07.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Wurden die Tickets vor dem Stichtag erworben und sind über den 30.06.2021 hinaus noch gültig, stellt der Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst eine etwaige Verlängerung der Karte wäre begünstigt. Der Mitarbeiter muss die Rechnung vorweisen und der Arbeitgeber muss sie als Nachweis zum Lohnkonto geben.

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht allerdings kein Pendlerpauschale und kein Pendlerrechner zu.

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer

Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen. Zusätzlich erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert.

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Anträge sind bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu stellen. Nutzen Sie den bevorstehenden Jahreswechsel um mögliche Ansprüche zu prüfen.

Gesundheitsvorsorge

Aktionen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge ‒ auch präventive Maßnahmen ‒ die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen anbietet, sind steuerfrei, sozialversicherungsbeitragsfrei und auch lohnnebenkostenfrei.

Sie haben Interesse daran, im nächsten Jahr die betriebliche Gesundheitsförderung (kurz BGF genannt) in Ihrem Unternehmen zu integrieren? Dann hören Sie unsere Podcast Reihe „Fit@Work“ und erhalten Sie einen Überblick über die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wie man mit der BGF starten kann.

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