15. Dezember 2021

Steuerreform

Steuerspartipps für Unternehmer: Ökosoziale Steuerreform

Im Steuerrecht kommt man aktuell nicht an der – einmal mehr – „größten Steuerreform aller Zeiten“, der Ökosozialen Steuerreform 2022, vorbei. Ein Überblick:

Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe bei der Einkommensteuer …

… ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000

… ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Die Umsetzung erfolgt über einen „Mischtarif“ für 2022 von 32,5 % und für 2023 von 41%, jeweils vom 1.1. an. Ergibt im „Vollausbau“ ab 2024 für jeden betroffenen Steuerpflichtigen eine Steuerersparnis von bis zu 1 230 Euro pro Jahr.

Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Das bedeutet ab 2024 bei der Gewinnausschüttung an natürliche Personen eine Reduktion der Gesamtsteuerbelastung von 45,625% auf 43,175% oder 2 450 Euro auf 100 000 Euro Ausschüttung.

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von derzeit 3,87% Die ursprünglich geplante Senkung der Krankenversicherungsbeiträge (die wegen ihrer Unübersichtlichkeit zu recht entfallen ist) wird nun über eine Erhöhung des Sozialversicherungsbonus („Negativsteuer“) von maximal 400 Euro auf maximal 650 Euro umgesetzt.

Erhöhung Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag, der bei einem Gewinn bis 30 000 Euro ohne Investitionserfordernis zusteht, soll ab dem 1.1.2022 von 13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag von bisher € 3.900 auf € 4.500.

Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden.

Wieder im Angebot: Investitionsfreibetrag (mit Öko-Zuschlag)

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Er erhöht sich auf 15% im Falle abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der IFB soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.

Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sein.

Keinen Anspruch auf IFB begründen unter anderem Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden; Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind insb Gebäude, Verbrenner-PKW und –Kombi); geringwertige Wirtschaftsgüter; unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind; gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen iZm fossilen Energieträgern.

Der IFB soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab 2022 können Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter bis € 3.000 jährlich steuerfrei bleiben, soweit diese grundsätzlich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu, als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt. Ob die Befreiung auch für Lohnnebenkosten und Sozialversicherung gelten wird, bleibt noch abzuwarten.

Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen soll der Besteuerung von Wertpapieren gleichgestellt werden. Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung (Veräußerungsgewinne) zählen. Es wird der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. Die Regelungen sollen ab dem 1.3.2022 für alle Kryptowährungen gelten, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden.

Sonderausgaben für thermische Sanierung und Heizkesseltausch

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. Diesfalls können über fünf Jahre verteilt Pauschalbeträge von € 800 jährlich (für die thermische Sanierung) bzw € 400 jährlich (für den „Heizkesseltausch“)als Sonderausgabeabgesetzt werden.

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis (ab) 18 Jahre auf 2.000 Euro (650 Euro) jährlich angehoben.

Regionaler Klimabonus

Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr liegen soll.

Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“

Die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes werden ab 2022 pauschal abgegolten, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll  1.200 pro Jahr betragen bzw € 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.

Sanierungsgewinne

Sanierungsgewinne sollen ab der Veranlagung 2021 auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen.

Alle Jahre wieder: Steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke für Mitarbeiter

Zu den 186 Euro für steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke kommen auch heuer zusätzlich bis 365 Euro hinzu, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde und die (Weihnachtsfeierersatz-)Gutscheine im November und Dezember 2021 oder Jänner 2022 ausgegeben werden.

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