13. Juni 2022

Sommer, Sonne, Ferialjob

Die Sommerferien rücken immer näher und viele Schüler und Studierende suchen sich einen lukrativen Ferialjob – die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem Lebenslauf.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (kurz ASVG) unterscheidet unter anderem zwischen Ferialpraktikanten mit und ohne Taschengeld, Ferialarbeitnehmern und Volontären.

Sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum Ferialarbeit und Volontariat, welche wir Ihnen kompakt zusammengefasst haben.

1. Ferialpraktikant und Ferialarbeitnehmer

Ferialpraktikanten sind Schüler und Studierende, bei denen der Lehrplan der Schule bzw die Studienordnung der Universität ein Praktikum verpflichtend vorsehen (Pflichtpraktikum). Steht bei der Tätigkeit im Unternehmen der Ausbildungscharakter im Vordergrund spricht man von einem „echten“ Ferialpraktikanten.

Hingegen sind Ferialarbeitnehmer Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeiten nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Universität (FH) gefordert wird.

2. Volontär

Volontäre sind Personen, die in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers maschinelle und sonstige Einrichtungen kennenlernen und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Zentrales Merkmal ist, dass der Ausbildungscharakter im Fokus steht und somit die Tätigkeit nach den Arbeitnehmer-Ausbildungsinteressen ausgerichtet ist.

Arbeitsrecht

Der Ferialpraktikant ist nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden und somit an keine persönlichen Weisungen gebunden. Für ihn besteht zudem keine Arbeitspflicht. Arbeitsrechtlich besteht grundsätzlich weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaub, Feiertags- oder Krankenentgelt.

Es gibt allerdings vereinzelte Kollektivverträge, welche explizit Bestimmungen hinsichtlich der Entlohnung von (Pflicht-) Praktikanten vorsehen.

Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind in die Unternehmensorganisation eingebunden. Es gelangen somit sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Der Ferialarbeitnehmer hat somit Anspruch auf jenes Entgelt, das laut Kollektivvertrag bzw den gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit vorgesehen ist. Weiters gebührt dem Ferialarbeiter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt, kollektivvertraglich vorgesehene Sonderzahlungen etc.

Das Volontariat unterliegt, wie das echte Ferialpraktikum, keinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung

Je nach dem welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, fällt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich aus:

„Echter“ Ferialpraktikant ohne Taschengeld: Eine Anmeldung bei der ÖGK ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Während der Dauer des Pflichtpraktikums ohne Beitragsleistung unterliegt der Schüler oder Student der gesetzlichen Schüler- bzw- Studentenunfallversicherung.

„Echter“ Ferialpraktikant mit Taschengeld: Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung als Dienstnehmer zu erstatten. Je nach Höhe des Taschengeldes tritt eine Voll- und Arbeitslosenversicherung oder als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG ein. Der Beitrag zur Betrieblichen (Mitarbeiter-) Vorsorgekasse ist dann zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert (12-Monats-Regel!).

Volontär: Volontäre sind nur von der Unfallversicherung erfasst. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden. Die Beiträge werden dem Unternehmen seitens der AUVA vorgeschrieben. Erhält der Volontär ein Taschengeld, sind je nach Entgelthöhe eine Anmeldung bei der ÖGK und die entsprechende Beitragsabfuhr vorzunehmen.

Ferialarbeitnehmer: Ferialarbeitnehmer sind wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln. Der Dienstgeber muss die Anmeldung als Vollversicherter oder als geringfügig Beschäftigter vornehmen.

Lohnsteuer und Lohnnebenkosten

Grundsätzlich sind sowohl Ferialarbeitnehmer, Ferialpraktikanten als auch Volontäre steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten und somit lohnsteuerpflichtig. Aufgrund der üblichen Taschengeldbeträge wird im Regelfall keine Lohnsteuer anfallen.

Wird ein Taschengeld („echter“ Ferialpraktikant, Volontär) oder ein Entgelt („unechter“ Ferialpraktikant, Ferialarbeiter) bezahlt, unterliegen diese Beträge den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer).

Zuverdienstgrenze

Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe gefährdet ist.

Erzielen Jugendliche über 19 Jahren eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen ab dem Jahr 2020 den Be­trag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Weitere hilfreiche Praxistipps finden Sie in unserer Podcast-Reihe „Ferialjob & Co“ – hören Sie hier mehr!

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