3. März 2020

Serienreihe – Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich (Teil 4)

 

Zuletzt informierten wir in der Serienreihe Teil 3 über die administrativen Pflichten sowohl des ausländischen Überlassers als auch des inländischen Beschäftigers. Im neuen Serienteil geben wir einen Überblick über die Folgen bei Verletzung der Verpflichtungen.

Folgen bei Verletzung der administrativen Verpflichtungen

Wer die erforderliche Meldung an die Zentrale Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen nicht erstattet oder

  • die jeweiligen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- bzw. Übermittlungspflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt,
  • Auskunfts-, Vorlage- bzw. Zutrittspflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt,
  • Anfertigungs- oder Einsichtsrechte verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Wiederholungsfall von € 360 bis zu € 1.450 zu ahnden.

Ausländerbeschäftigung

  • Überlassung durch einen Arbeitskräfteüberlasser mit Betriebssitz in einem EU- bzw. EWR-Staat (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien)

Überlässt ein Arbeitskräfteüberlasser mit Betriebssitz in einem EU- bzw. EWR-Staat Staatsbürger aus EU- bzw. EWR-Staaten (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien) in einen Beschäftigerbetrieb in Österreich, ist für diese Überlassung keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.

Folgendes Beispiel:

Ein polnisches Unternehmen überlässt einen Mitarbeiter mit tschechischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Für die Überlassung eines Tschechen, also eines Staatsbürgers eines EU-Staates, ist für den österreichischen Beschäftigerbetrieb keine behördliche Genehmigung erforderlich.

Überlässt ein Arbeitskräfteüberlasser mit Betriebssitz in einem EU- bzw. EWR-Staat Staatsbürger aus Bulgarien oder Rumänien oder Drittstaatsangehörige in einen Beschäftigerbetrieb in Österreich, ist für diese Überlassung eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. Diese Bewilligung ist vom österreichischen Beschäftiger einzuholen!

Vorsicht!

Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich einen Aufenthaltstitel.

Beispiel 1:

Ein slowakisches Unternehmen überlässt einen Mitarbeiter mit bulgarischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Der Beschäftigerbetrieb in Österreich benötigt eine Beschäftigungsbewilligung.

Beispiel 2:

Ein slowakisches Unternehmen überlässt einen Mitarbeiter mit ukrainischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Der Beschäftigerbetrieb in Österreich benötigt eine Beschäftigungsbewilligung. Der Mitarbeiter mit ukrainischer Staatsbürgerschaft benötigt zusätzlich einen Aufenthaltstitel.

  • Überlassung durch einen Arbeitskräfteüberlasser mit Betriebssitz in Bulgarien und Rumänien

Überlässt ein Arbeitskräfteüberlasser mit Betriebssitz in Bulgarien oder Rumänien Staatsbürger aus EU- bzw. EWR-Staaten (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien) in einen Beschäftigerbetrieb in Österreich, ist für diese Überlassung keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.

Folgendes Beispiel:

Ein bulgarisches Unternehmen überlässt einen Mitarbeiter mit ungarischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Für die Überlassung eines Ungarn, also eines Staatsbürgers eines EU-Staates, ist für den österreichischen Beschäftigerbetrieb keine behördliche Genehmigung erforderlich.

Überlässt ein Arbeitskräfteüberlasser mit Betriebssitz in Bulgarien oder Rumänien Staatsbürger aus Bulgarien oder Rumänien oder Drittstaatsangehörige in einen Beschäftigerbetrieb in Österreich, ist für diese Überlassung eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. Diese Bewilligung ist vom österreichischen Beschäftiger einzuholen!

Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich einen Aufenthaltstitel.

Folgendes Beispiel:

Ein bulgarischer Arbeitskräfteüberlasser überlässt Mitarbeiter mit bulgarischer bzw. weißrussischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Der Beschäftigerbetrieb in Österreich benötigt dafür Beschäftigungsbewilligungen. Die Mitarbeiter mit weißrussischer Staatsbürgerschaft benötigen zusätzlich einen Aufenthaltstitel.

Vorsicht!

Unterscheiden Sie strikt zwischen der Entsendung und einer Überlassung von Staatsbürgernaus Bulgarien oder Rumänien oder Drittstaatsangehörigen nach Österreich! Eine Entsendung solcher Personen anlässlich der Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat ist durch die Dienstleistungsfreiheit erfasst, da durch sie kein Zugang zum Arbeitsmarkt des Zielstaates angestrebt wird. Für die Entsendung ist daher grundsätzlich nur eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.

Anderes gilt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2006/09/0157 vom 15.05.2009 für Arbeitskräfteüberlassung. Bei Arbeitskräfteüberlassung handelt es sich um eine Dienstleistung, deren Gegenstand darin besteht, Arbeitskräfte dem Arbeitsmarkt zuzuführen. Der österreichische Betrieb, der Staatsbürger aus Bulgarien oder Rumänien oder Drittstaatsangehörige im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigen möchte, benötigt für deren Einsatz immer eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen erlaubt beim Arbeitskräfteüberlasser im anderen EWR-Staat beschäftigt sind.

 

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!