3. September 2021

Ökologisierung des Pendlerpauschales

Das Pendlerpauschale sollte ursprünglich ein Ausgleich für durch lange Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehende Mehrkosten sein. Daher ist auch der Anspruch auf das Pauschale ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz wurde klargestellt, dass von dieser Ausnahme Fahrräder und Elektrofahrränder ausgenommen sind. Stellt also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung, das auch für den Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werden kann, verliert der Arbeitnehmer dadurch nicht den Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Diese umweltfreundliche Ausnahme lässt auf Grund ihrer taxativen Aufzählung keinen Interpretationsspielraum für vergleichbare umweltfreundliche Fortbewegungsmittel (zB Elektro-Scooter oder Ähnliches) zu. Ob der ökologische Gedanke durch Ausweitung der Ausnahmen auf ähnliche Transportmittel erweitert wird, bleibt abzuwarten.

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