22. Februar 2021

Neuerungen Neustartbonus

Neustartbonus: Was ist das?

Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist. Freie Dienstverhältnisse sind nicht förderbar.

Seit 01.12.2020 muss das angenommene Dienstverhältnis zuvor nicht mehr als offene Stelle beim AMS gemeldet gewesen sein.

Wer kann diesen und wo beantragen?

Die Beantragung erfolgt persönlich beim AMS oder über das eAMS Konto.

Der Neustartbonus kann von arbeitslosen Personen mit einer Arbeitsaufnahme vom 15.06.2020 bis zum 30.06.2021 beantragt werden, sofern diese nicht

  • im Zeitraum von 01.12.2020 bis 31.03.2021 innerhalb von sechs Wochen bzw.
  • im Zeitraum von 15.06.2020 bis 30.11.2020 und im Zeitraum von 01.04.2021 bis 30.06.2021 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung bei der selben Arbeitgeberin oder beim selben Arbeitgeber erfolgt. Davon ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen.

Wird beim selben Arbeitgeber eine erneute Beschäftigung eingegangen, muss für die Beantragung eines Neustartbonus eine gewisse Zeitdauer zwischen dem Ende der damaligen Beschäftigung und dem Wiedereintritt vorliegen. Dh wird z.B. im Zeitraum von 01.04.2021 bis 30.06.2021 eine Beschäftigung wieder im selben Betrieb wie zuvor aufgenommen, darf in den letzten 3 Monaten kein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben Unternehmen vorgelegen sein.

Beschäftigte, die den Neustartbonus für ein neues Dienstverhältnis beantragt haben, können im Bedarfsfall nach Vorliegen eines vollentlohnten Monats ebenfalls in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein. Wird die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit unterschritten, wirkt sich das nicht beihilfenschädlich aus.

Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950,- gedeckelt.

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