25. März 2021

Gutscheine für Mahlzeiten – Erweiterung der Einlösemöglichkeiten

Aufgrund der COVID-19-Krise wurden die Einlösemöglichkeiten von Gutscheinen für Mahlzeiten erweitert (Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2020). Nachstehend haben wir die Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Allgemeines

Gutscheine für Mahlzeiten (Papierform oder elektronisch) bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz (z. B. Werksküche oder Kantine) oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei.

Übersteigt der Wert der abgegebenen Gutscheine € 8,00 bzw. € 2,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuer- bzw. beitragspflichtiger Sachbezug vor.

Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Der Dienstnehmer kann die Gutscheine kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an arbeitsfreien Tagen) einlösen. Die Einlösung von Gutscheinen kann auch durch Dritte (Angehörige, Kollegen) erfolgen.

Gaststätte

Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter.

Betreibt ein Lebensmittelgeschäft, eine Bäckerei oder Fleischhauerei auch einen gastgewerblichen Betrieb, ist die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 8,00 pro Arbeitstag nur dann zulässig, wenn der Gastgewerbebetrieb vom Handelsbetrieb organisatorisch und durch einen eigenen Verrechnungskreis (eigene Kassa) getrennt ist, sodass die Einlösung beim Gastgewerbebetrieb nachvollziehbar ist und die Einlösung der Gutscheine im Handelsbetrieb nicht gestattet wird.

Abhol- bzw. Lieferservice

Durch die COVID-19-Krise und der vermehrten Homeoffice Tätigkeiten wurde auch der vielfach von Gaststätten angebotene Abhol-und Lieferservice zunehmend beliebter. Den Lohnsteuerrichtlinien ist dazu Folgendes zu entnehmen: Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.

Dienstreisen

Werden an Dienstnehmer, die sich auf Dienstreisen befinden, Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln. Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensbons die nicht steuerbaren Ersätze bzw. die steuerfreien Ersätze, liegt insoweit ein steuer- und beitragspflichtiger Bezug vor.

Gutscheine bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben dabei unberücksichtigt.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!