15. Oktober 2021

ERINNERUNG: Nachweisverpflichtung und Rechnungsadressat bei „ÖFFI-Ticketkostenersatz“

Das bisher bekannte Jobticket wurde mit 01.07.2021 zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet.

Bitte beachten Sie insbesondere folgende Punkte:

  • Eine genaue zeitliche Vorgabe für die Kostenübernahme ist nicht definiert. Es ist daher grundsätzlich auch möglich, dass die Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 erst am Anfang, während oder am Ende der Laufzeit des Tickets stattfindet. Die Verbindung zwischen Ticket und Kostenübernahme ist zu dokumentieren (zB Vereinbarung, Rechnung(skopie), Kopie der Karte) und stellt eine Voraussetzung für die Begünstigung dar.

  • Die Kostenübernahme ist am Jahreslohnzettel anzuführen. Es gibt sowohl das Feld „Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b“ als auch das Feld „Übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Anzahl d. Kalendermonate“. Beide Felder müssen gegebenenfalls ausgefüllt werden (§ 1 Z 13 und § 2 Z 2 Lohnkontenverordnung).

  • Die Anzahl der Monate der Kostenübernahme ist entsprechend der Laufzeit des Tickets auf dem Lohnzettel zu erfassen. Die Erfassung des Kostenersatzes am Lohnkonto und auf dem Lohnzettel ist der Höhe nach auf den Zufluss beim Arbeitnehmer abzustellen.

  • Beendigung Dienstverhältnis: Sollte die Jahreskarte des Arbeitnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig sein und wurden die Kosten vom Arbeitgeber bereits zur Gänze (also auch für den Gültigkeitszeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses) übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem „verbleibenden“ Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.

Tipp

Damit sich der Arbeitgeber die Vorsteuer zurückholen kann, ist es wichtig, dass, wenn der Name des Arbeitnehmers auf der Rechnung angeführt ist (zb Halbjahreskarte, Jahreskarte), zwingend auch der Arbeitgeber als Rechnungsadressat anzugeben ist.

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