7. April 2021

Der Kurzarbeitsbonus

Die Regierung gewährt Betrieben, die seit November 2021 durchgehend im Lockdown sind und nach wie vor von der Kurzarbeit betroffen sind, einen einmaligen Kurzarbeitsbonus. Wir haben die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitsbonus für Sie beantwortet.

Was ist der Kurzarbeitsbonus?

Die Bundesregierung hat für Betriebe, die am stärksten von den Lockdown-Maßnahmen betroffen sind und sich weiterhin im März 2021 in Kurzarbeit befinden, eine Entschädigung, den so genannten Kurzarbeitsbonus, von insgesamt bis zu € 1.000,00 pro beschäftigter Person in Kurzarbeit geschaffen. Die anspruchsberechtigen Unternehmen erhalten eine Zahlung von bis zu € 825,00 pro beschäftigter Person (inklusive Lehrlingen), für die der Kurzarbeitsbonus beantragt wird. Arbeitnehmer/innen hingegen erhalten jeweils ca € 175,00 netto von ihrem Arbeitgeber.

Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit. Eine personalabrechnungstechnische Aufrollung kann natürlich auch im April/ Mai 2021 erfolgen.

Wer kann den Kurzarbeitsbonus in Anspruch nehmen?

Den Kurzarbeitsbonuns können Unternehmen in Anspruch nehmen, die unter die angeführten ÖNACE-2008-Klassifikationen fallen. Das sind jene Betriebe, die seit November 2020 durchgehend von den Corona-Schutzmaßnahmenverordnungen betroffen waren (zB Gaststätten, Kinos, Reise- und Fremdenführer, Saunas, Dampfbäder, etc).

Der Kurzarbeitsbonus wird sinnvollerweise für jene Mitarbeiter/innen in Anspruch genommen, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 reduziert ist (in der Regel mehr als 50 %).

Wie kann der Kurzarbeitsbonus geltend gemacht werden?

Wenn Sie den Kurzarbeitsbonus geltend machen wollen, benötigen Sie keine gesonderte Antragstellung. Dies erfolgt durch eine Anhebung der „Bemessungsgrundlage“ (Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) im Abrechnungstool des AMS um den Betrag von € 950,00.

Wie hoch ist der Kurzarbeitsbonus?

Bei einem vollständigen Arbeitszeitausfall (100 %) erhöht sich die Kurzarbeitsbeihilfe durch die Anhebung der Bemessungsgrundlage im März 2021 um ca € 1.100,00. Davon entfallen ca € 175,00 netto auf den Arbeitnehmer und bis zu € 825,00 netto auf den Betrieb (abhängig von der Höhe des Arbeitszeitausfalls) und der Rest auf Steuern und Abgaben für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmer.

Die genauen Beträge hängen vom Beschäftigungsausmaß und von der Höhe des Arbeitszeitausfalls ab, wobei Urlaubszeiten als Arbeitszeit und Krankenstände als Ausfallstunden zu werten sind.

Bis wann kann der Kurzarbeitsbonus beantragt werden?

Der Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung für März 2021 bis 28.4.2021 geltend gemacht werden. Sollte die Personalabrechnung bereits abgeschlossen sein, kann der Kurzarbeitsbonus im Rahmen der Aufrollung ergänzt werden.

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