23. Juni 2021

Coronabedingte Beitragsrückstände – Erinnerung Ratenvereinbarung möglich!

Ist es aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 zur Gänze zu begleichen, kann die ÖGK in einer 1. Phase Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 gewähren.

Ein entsprechender Ratenantrag steht im Bedarfsfall bereits seit 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 01.07.2021 bis 30.09.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) um 2 % verringert (Reduzierung des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %).

Bitte beachten Sie: “Automatische” Stundungen sind nicht möglich – es bedarf jedenfalls eines Antrages!

Alle nicht coronabedingten Beitragsrückstände und die SV-Beiträge ab Juni 2021 sind von diesen Regeln nicht erfasst. Sie sind daher innerhalb der üblichen Fristen bzw. Fälligkeiten und zu den üblichen Konditionen zu entrichten.

In einer 2. Phase können unter erhöhten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen bis längstens 30.06.2024 beantragt werden.

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