26. Mai 2020

Corona-Krise

Corona-Krise: Wann ist ein Antrag zur Vergütung nach dem Epidemiegesetz sinnvoll?

Nach der derzeitigen Gesetzeslage kommt ein Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz nicht in Betracht, wenn die Betriebsschließung durch Verordnung (VO) gemäß § 1 des COVID-2019-Maßnahmengesetzes angeordnet wurde. Somit hat demnach ein Großteil der Unternehmen keinen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz. Damit bleiben für einen Antrag zur Vergütung nach dem Epidemiegesetz folgende Anwendungsfälle:

  • Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz vor Inkrafttreten der VO nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz (vor 16.3.2020)
  • Betriebsschließungen auf Basis des Epidemiegesetzes (z.B. in Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Kärnten)
  • Absonderungen von ArbeitnehmerInnen gemäß § 7 EpidemieG
  • Quarantäne der Unternehmer selbst
  • Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen)

Für solche Fälle sind jedenfalls die Schließungs- bzw. Quarantänebescheide bereitzuhalten.

Frist zur Einbringung des Vergütungsantrages: sechs Wochen ab Wegfall der behördlichen Anordnung.

Ein Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz schließt grundsätzlich die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus. Mehrere Entschädigungen gleichzeitig können nicht beansprucht werden. So ist auch der Fixkostenzuschuss um Entschädigungszahlungen aus dem Epidemiegesetz zu kürzen.

Soll man versuchen, einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz „zur Sicherheit“ zu stellen?

Die Entscheidung liegt beim Unternehmer/der Unternehmerin. Es gibt aber für jene UnternehmerInnen, deren Betriebsschließungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erfolgte, zu beachten:

  • Das Verfahren ist zeit- und kostenintensiv, weil auch die Begleitung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren notwendig ist.
  • Es muss damit gerechnet werden, das Verfahren bis zum Verfassungsgerichtshof durchkämpfen zu müssen, ein Erfolg kann nicht garantiert werden.
  • Lässt man es auf dem ersten ablehnenden Bescheid beruhen und geht den Rechtsweg nicht weiter bis zum Verfassungsgerichtshof, hat man in dieser Sache keine Möglichkeiten mehr auch wenn sich zeigt, dass die Situation rechtswidrig war. Eine eventuell mögliche Amtshaftungsklage wird dadurch unmöglich.
  • Für eine eventuell mögliche Amtshaftungsklage hat man drei Jahre Zeit. Allerdings können diese Klage nur jene UnternehmerInnen einbringen, die keinen rechtskräftigen ablehnenden Bescheid in dieser Sache haben.

Zur Überprüfung von Vergütungsansprüchen sollte ein Rechtsanwalt beigezogen werden, da viele rechtliche Fragen generell (Vergütungsanspruchsberechnung ist nicht festgeschrieben, Verfassungsmäßigkeit der COVID-19-Gesetzgebung, …) und einzelfallbezogen (auf welcher Grundlage von welcher Behörde gab es Betriebsschließungen, wann wurden diese wieder aufgehoben, …) zu klären sind.

Sehr gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre Möglichkeiten durch! Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Kundenbetreuer bzw an Ihre Kundenbetreuerin.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!