6. Juli 2021
Bilanz 2020: Darstellung der COVID-19-Zuschüsse
Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden.
Investitionszuschüsse werden zur Förderung von Investitionen gewährt (zB Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.
Aufwandszuschüsse werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands auf Grund des Saldierungsverbots ist nicht zulässig.
Die Darstellung der einzelnen COVID-19-Zuschüsse kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:
Ansatz im Jahresabschluss 2020 (Stichtag 31.12.) | Darstellung im Abschluss | |
Umsatzersatz I | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ |
Umsatzersatz II | ja, bei Aufstellung nach dem 16.2.2021 | |
FKZ I | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (als Vorspalte) |
FKZ 800.000 | ja | |
Verlustersatz | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ |
Investitionsprämie | ja | gesonderter Passivposten nach dem Eigenkapital mit offenem Korrekturposten zu den Abschreibungen |
Corona-Kurzarbeit | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ |
Ausfallsbonus | nein | keine Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2020 |
ab 2021 zulässig | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (Vorspalte) – nur für den Vorschussteil zulässig |
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