16. August 2021

Ausfallsbonus

Ausfallsbonus II ab 16. August 2021

Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall verlängert (Ausfallsbonus II).

Ab 16. August 2021 kann ein Antrag für einen Ausfallsbonus II über FinanzOnline gestellt werden. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 50 % erlitten haben.  Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021. Der Ausfallsbonus II beträgt maximal € 80.000 pro Kalendermonat.

Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (zB Juli ab 16. August) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (zB Juli bis 15. November) beantragt werden.

Antragszeiträume Ausfallsbonus II (mindestens 50 % Umsatzausfälle):

  • Ausfallsbonus Juli 2021: 16.8.2021 – 15.11.2021
  • Ausfallsbonus August 2021: 16.9.2021 – 15.12.2021
  • Ausfallsbonus September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

Die Höhe des Ausfallsbonus II

Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 %) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Eine Liste der Branchenkategorisierung finden Sie hier.

Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, wählen Sie bitte jene Kategorie, in der das Unternehmen des Antragstellers im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig gewesen ist.

Ein Ausfallsbonus II kann solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von € 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus II gewährt werden.

Die Gewährung eins Ausfallsbonus II ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird. Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze übersteigen

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.

Folgende Beihilfen müssen bei der Berechnung des noch zulässigen Höchstbetrages abgezogen werden: 

  • Gewährter Lockdown-Umsatzersatz I oder II (direkt oder indirekt)
  • Fixkostenzuschuss 800.000
  • Ausfallsbonus und Ausfallsbonus II
  • 100%-Haftungen zur Bewältigung der Covid-19-Krise von aws oder ÖHT
  • Bestimmte Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds)
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Ausfallsbonus II zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Wo kann man den Ausfallsbonus II beantragen?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Verlustersatz. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

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