3. Dezember 2021

Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“

Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal abgegolten werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht.

Das Arbeitsplatzpauschale soll  1.200 pro Jahr betragen bzw € 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!