5. August 2020

Arbeitsmarktöffnung Kroatien

Am 30. Juni 2020 lief die siebenjährige Übergangsfrist für die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit (in den geschützten Wirtschaftssektoren) für Bürger des EU-Mitgliedstaats Kroatien aus. Kroatische Arbeitskräfte und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben somit ab 1. Juli 2020 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und unterliegen nicht mehr dem Ausländer-Beschäftigungsgesetz, sondern fallen nunmehr auch unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2. lit l Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Alle kroatischen Arbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellten Arbeitsberechtigungen und -bestätigungen verlieren mit Ablauf des Übergangsregimes ihre Gültigkeit und sind mit 1. Juli 2020 ruhend zu stellen.

Mit 1. Juli 2020 fallen auch die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen mit Sitz in Kroatien weg. Von solchen Unternehmen entsandte drittstaatsangehörige Arbeitskräfte benötigen daher auch in den geschützten Bereichen (insb. im Baubereich) keine Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung mehr. § 18 Abs. 12 AuslBG (EU-Entsendebestätigung) ist jedoch weiterhin anzuwenden.

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