13. Mai 2020

Geld zurück vom Finanzamt!

Alles, was Sie über Ihre Arbeitsnehmerveranlagung 2019 wissen sollten (Teil 3)

Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Im ersten Beitrag haben wir Sie über die drei Möglichkeiten der Arbeitnehmerveranlagung informiert. Im zweiten Teil haben wir uns der voll automatischen Arbeitnehmerveranlagung gewidmet. Im letzten Beitrag klären wir, wann sich eine Arbeitnehmerveranlagung eigentlich empfiehlt.

Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?

Bei schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

Sie möchten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass für die freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge berücksichtigt werden.

Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch nicht den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro übergeben haben, können Sie diese beim Finanzamt direkt berücksichtigen lassen.

Sie haben Alimente für Kinder geleistet, weshalb Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zusteht.

Sie wollen Verluste aus 2019 aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) steuermindernd geltend machen. Sie haben einen Verlustvortrag aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.

Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Steuergutschrift (sogenannte „Negativsteuer“) unter folgenden Voraussetzungen:
a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
b) Von Ihrem Gehalt / Pension wurde nur Sozialversicherung (SV) abgezogen. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich diese Gutschrift zusätzlich.

Alleinverdiener-/ -erzieherabsetzbetrag ohne Pendlerpauschale mit Pendlerpauschale Pensionisten
% von SV max % von SV max % von SV max % von SV max
—- € 494*) 50% € 400 50% € 500 50% € 110
*) bei zwei Kindern € 669, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils € 220

Podcast zur Arbeitnehmerveranlagung

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