23. Juni 2021

Aktuelles zu Freistellungszeiträumen für Covid-19-Risikogruppen und werdende Mütter

Das Bundesministerium für Arbeit verlängerte die Risikogruppendienstfreistellungsverordnung unter den bisher geltenden Voraussetzungen bis zum 30.06.2021.

Auch die Sonderfreistellung nach § 3a Mutterschutzgesetz wird vom Sozialausschuss bis Ende September 2021 verlängert, wobei nachstehende Einschränkungen bzw. Unterscheidungen zu beachten sind:

1. Ungeimpfte Schwangere

Treffen die allgemeinen Voraussetzungen (physischer Kontakt mit anderen Personen bei der Arbeit, keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten, ab der 14. Schwangerschaftswoche) für ungeimpfte Schwangere zu, dann verlängert sich die bezahlte Freistellungsmöglichkeit bis 30. September 2021. Die ÖGK refundiert die Entgeltfortzahlung. Der Dienstgeber muss im Vergütungsantrag allerdings bestätigen, dass die schwangere Arbeitnehmerin ungeimpft ist.

2. Geimpfte Schwangere

Bei geimpften schwangeren Arbeitnehmerinnen ist auf den Impfstatus abzustellen: Liegt ein voller Impfschutz vor, dann

a) setzt keine bezahlte Freistellung ein, wenn die 14. Schwangerschaftswoche erst nach dem vollen Impfschutz beginnt bzw

b) endet die bisherige bezahlte Freistellung:

  • 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
  • 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
  • 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca) und
  • 15 Tage nach der (Einmal-)Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)

Für schwangere Beschäftigte mit vollem Impfschutz ab 1. Juli 2021 soll es keine Sonderfreistellung mehr geben. Dasselbe gilt für bereits freigestellte Schwangere, wobei diese dem Arbeitgeber 14 (Kalender-) Tage vorab mitteilen müssen, wann der volle Impfschutz vorliegt.

Der Arbeitgeber muss im Vergütungsantrag bestätigen, dass die schwangere Arbeitnehmerin noch keinen vollen Impfschutz hat.

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