15. September 2021

Änderungen im Lohn-und Sozialdumpingbegleitgesetz

Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Anlass genommen, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in einigen Punkten zu überarbeiten. Die Änderungen treten mit 1. September 2021 in Kraft und betreffen zum überwiegenden Teil Entsendungen und Arbeitskräfteüberlassungen aus dem Ausland nach Österreich sowie eine Überarbeitung des Strafenkatalogs im LSD-BG.

Nachstehend haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Anpassungen beim Geltungsbereich des LSD-BG

Künftig sind Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich zu Schulungszwecken auch bei längerer Dauer vom LSD-BG ausgenommen. Neu ist außerdem die Ausnahme von „Spitzenverdienern“: Vom LSD-BG sind nunmehr Personen ausdrücklich ausgenommen, deren monatliche Bruttoentlohnung mindestens 120 % der SV-Höchstbeitragsgrundlage (somit im Jahr 2021: € 6.660,00) beträgt.

Kollektivvertragliche Reisekostenersätze für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer

Ein nach Österreich entsandter Arbeitnehmer hat – unabhängig von der Dauer der Entsendung – Anspruch auf Aufwandersatz für während der Entsendung anfallende Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten entsprechend den im fachlich einschlägigen Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif vorgesehenen Bestimmungen. Damit wird die bisherige „Absicherung“ des österreichischen Entgeltniveaus bei Entsendungen nach Österreich künftig auch auf Reisekostenersätze ausgedehnt.

Erleichterungen bei der Bereithaltung von Lohnunterlagen

Neu ist, dass bei Entsendungen und Überlassungen nach Österreich künftig sämtliche Lohnunterlagen (nicht nur die Dienstverträge) auch in englischer Sprache bereitgehalten werden können. Für maximal 48 Stunden dauernde Entsendungen (ausgenommen „mobile Arbeitnehmer“ im Transportbereich) ist eine zusätzliche Erleichterung vorgesehen: Es müssen nur der Dienstvertrag bzw. Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitgehalten werden.

Milderungsgrund: „Fehlende Information auf www.entsendeplattform.at“

Aufgrund der Entsenderichtlinie der EU ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, auf einer offiziellen Website Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im jeweiligen Staat zu veröffentlichen. In Österreich ist dies die Internetseite www.entsendeplattform.at. Nunmehr erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass das Fehlen von Informationen auf dieser Website im Verwaltungsstrafverfahren als Milderungsgrund zu werten ist.

Rahmenmeldungen für Entsendungen und Überlassungen nach Österreich

Bei den Rahmenmeldungen für wiederholte Entsendungen (ZKO 3) und Überlassungen (ZKO 4) nach Österreich kommt es zu Erleichterungen: Die mögliche Höchstdauer einer Rahmenmeldung wird von drei auf sechs Monate ausgedehnt.
Im Bereich der so genannten „Sammelmeldungen“ für Einsätze bei verschiedenen Auftraggebern erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung, was unter einem engen zeitlichen Zusammenhang zu verstehen ist. Voraussetzung ist demnach künftig, dass die Erfüllung der mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträge bei durchgehendem Aufenthalt des Arbeitnehmers in Österreich innerhalb einer Woche erfolgt.

Gleichstellung bei langfristigen Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich

Bei Entsendungen oder Überlassungen von Arbeitnehmern aus dem EWR oder der Schweiz sind ab einer Dauer von 12 Monaten die österreichischen Arbeitsrechtsvorschriften (Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) zur Gänze anzuwenden, soweit diese günstiger sind als die Normen des Herkunftsstaates. Bei der Berechnung der Entsendedauer ist die vorangehende Zeit einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Im Falle von längeren Entsendungen bzw. Überlassungen erfolgt somit ab dem Überschreiten der Frist von 12 Monaten eine arbeitsrechtliche Gleichstellung mit „regulären“ Inlandsbeschäftigungen. Von dieser Gleichstellung ausgenommen sind lediglich die Regelungen des BMSVG (Abfertigung Neu), des Betriebspensionsgesetzes und des Beendigungsrechts einschließlich von Konkurrenzklauseln.

Die Frist von 12 Monaten kann durch eine mit einer Begründung versehenen Mitteilung an die Behörde in deutscher oder englischer Sprache auf 18 Monate verlängert werden. Mögliche Gründe für eine Verlängerung können beispielsweise sein:

  • die über 12-monatige Dauer des zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrags (des ausländischen Arbeitgebers mit dem österreichischen Kunden),
  • verspätete Materialanlieferungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • eine Erkrankung des Arbeitnehmers o.ä.

Neugestaltung des Verwaltungsstrafen-Katalogs

Aus Anlass einer EuGH-Entscheidung werden die Verwaltungsstrafbestimmungen im LSD-BG stark abgeändert.

  • Verstöße gegen die Melde- und Bereithaltepflichten (für ausländische Arbeitgeber bei Entsendungen bzw. für inländische Beschäftiger bei grenzüberschreitenden Überlassungen): Derartige Übertretungen werden künftig unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nur mehr mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert. Es entfällt somit die Bestrafung je Arbeitnehmer und es gibt auch keine Mindeststrafe mehr. Der Strafrahmen beträgt bis zu maximal € 20.000,00.
  • Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Lohnkontrollen: Auch hier entfällt die Bestrafung je Arbeitnehmer und die Mindeststrafe. Der Strafrahmen beträgt bis zu maximal € 40.000,00.
  • Unterentlohnung („Lohndumping“): In der Neuregelung der Unterentlohnung wird ebenfalls vom Kumulationsprinzip und der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen. Auch die Mindeststrafen und die generellen Verschärfungen im Wiederholungsfall werden beseitigt. Die Staffelung des Strafhöchstrahmens ist in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet.

Höchstrahmen bei strafbarer Unterentlohnung (unabhängig von der Arbeitnehmerzahl) Geldstrafe bis zu
Grundsatzregel € 50.000,00
Betriebe (§ 34 ArbVG) mit maximal neun Arbeitnehmern, kein
Wiederholungsfall und Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000,00
€ 20.000,00
Summe des vorenthaltenen Entgelts beträgt mehr als € 50.000,00 € 100.000,00*
Summe des vorenthaltenen Entgelts beträgt mehr als € 100.000,00 € 250.000,00*
Summe des vorenthaltenen Entgelts beträgt mehr als € 100.000,00 und wurde
vorsätzlich mehr als 40 % des Entgelts vorenthalten
€ 400.000,00

*Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung der Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit (z.B. Offenlegung aller relevanten Unterlagen), ist anstelle des Strafrahmens von € 100.000,00 oder € 250.000,00 der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden.

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