27. Oktober 2020

5 Fragen rund um das E-Card-Service-Entgelt für 2021

Die wichtigsten Fragen zur E-Card Service Gebühr haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

1. Für wen und in welcher Höhe ist die  E-Card-Service-Gebühr zu entrichten?

Das Service-Entgelt ist vom Dienstgeber für Personen, für die zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht, einzuheben. Dazu zählen:

  • echte und freie Dienstnehmer,
  • Lehrlinge und Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
  • Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen,
  • Bezieher einer Urlaubsersatzleistung sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung.

Die Einhebung erfolgt auch dann, wenn dieser Dienstnehmer bei einem anderen Dienstgeber, als Selbstständiger (GSVG), als Landwirt (BSVG) oder als Beamter (BVA) bereits versichert ist.

Für das Jahr 2021 ist am 15.11.2020 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 12,30 fällig.

Besonderheit Erwachsenenbildung

Wenn im Nachhinein (in der Regel nach Ablauf des Semesters, somit im Februar) feststeht, dass eine Vollversicherung vorliegt, dann muss das E-Card-Service-Entgelt nachträglich einbehalten werden.

2. Gibt es auch Fälle, in denen das E-Card-Service-Entgelt vom Dienstgeber nicht einzubehalten ist?

Ja. Ein Service-Entgelt ist für nachfolgende Personen nicht einzuheben:

  • anspruchsberechtigte Angehörige,
  • Beschäftigte, deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung erst nach dem 15.11. begonnen hat,
  • Dienstnehmer, die am Stichtag 15.11. keine Bezüge vom Dienstgeber erhalten (zB Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw Zivildienst, Bildungskarenz),
  • Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen, unter der Voraussetzung, dass dieser Dienstnehmer am 15. 11. gleichzeitig Krankengeld von der ÖGK erhält,
  • geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Der Dienstnehmer ist zwar im November geringfügig beschäftigt, war jedoch im Oktober vollversichert und dies ist er aufgrund der „Schutzmonatsbestimmung“ auch im November – E-Card-Service-Entgelt ist vom Dienstgeber einzuheben),
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantrittes von der Pflichtversicherung abgemeldet werden.

3. Wirkt sich die finanzielle Übernahme des E-Card-Service-Entgelts durch den Dienstgeber auf die Lohnverrechnung aus?

Durch die Übernahme des E-Card-Service-Entgelts erhöht sich die Bemessungsgrundlage für

  • die Sozialversicherung sowie für die Abfertigung NEU (Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse,
  • DB, DZ und KommSt,
  • die Lohnsteuer durch den Vorteil der finanziellen Übernahme.

Zudem erhöht sich durch die finanzielle Übernahme auch die Jahressechstel-Basis (bzw. des BUAG-Jahreszwölftels) für die Besteuerung der sonstigen Bezüge sowie die Jahresviertel-bzw. Jahreszwölftel-Berechnungsbasis für freiwillige Abfertigungen „nach altem Recht“ (§ 67 Abs. 6 EStG).

4. Hat die Einbehaltung des E-Card-Service-Entgelts auch Auswirkungen auf die Lohnpfändung?

Als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung reduziert das E-Card-Service-Entgelt auch die Pfändungsbemessungsgrundlage.

5. Muss auch für fallweise Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte, die nach § 19a ASVG selbstversichert sind, eine E-Card-Service-Gebühr eingehoben werden?

Bei fallweisen Beschäftigten kommt es darauf an, ob am 15. 11. ein vollversicherter Beschäftigungstag vorliegt. Im Konkreten, ob die Person am 15. 11. gearbeitet hat und hierfür ein Entgelt über der täglichen
Geringfügigkeitsgrenze
erhalten hat.

Wenn am Stichtag 15. 11. insoweit eine Vollversicherung vorliegt, dann ist die ÖGK für die Einhebung des E-Card-Service-Entgelts für geringfügig Beschäftigte, die nach § 19a ASVG selbstversichert sind, zuständig.

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